Anlage der Satzung

 

Geschäftsordnung des SC Union 06 Berlin e.V.

 

 

§ 1 Geltungsbereich
 

  1. Die Geschäftsordnung gilt für die Durchführung von Versammlungen ergänzend zu § 11 und § 12 der Satzung.

  2. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen hiervon sind durch die Versammlung mit Zwei-Drittel Stimmenmehrheit zu beschließen

 

§ 2 Versammlungsleitung
 
  1. Die Versammlungen werden von einem Mitglied des Präsidiums oder einem vom Präsidium beauftragten Vereinsmitglied (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

  2. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet bzw. werden persönliche Diffamierungen ausgesprochen, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

  3. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Aufgaben der Prüfungen für die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung können delegiert werden.

  4. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit

 

§ 3 Worterteilung und Rednerfolge
 

  1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste zu führen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

  2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Rednerliste.

  3. Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Mehrheitsbeschluß der Versammlung den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

  4. Anträge sind grundsätzlich nur von einem Antragsteller oder Berichterstatter zu vertreten. Sie erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. Ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

  5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen

 

§ 4 Wort zur Geschäftsordnung
 

  1. Das Wort zur Geschäftsordnung ist außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste zu erteilen.

  2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Redner dafür und dagegen gehört werden.

  3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§ 5 Anträge
 

  1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt.

  2. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden; sie sollten eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

  3. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

 

§ 6 Dringlichkeitsanträge
 

Für Dringlichkeitsanträge gelten die Bestimmungen der Satzung. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmennachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

 

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
 

  1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

  2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

  3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Nur diese können dann noch unter Beachtung des § 3 Abs. 4 zur Sache sprechen.

 

§ 8 Abstimmungen
 

  1. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

  2. Liegen zur einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

  3. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zu einer Abstimmung.

  4. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder namentliche Abstimmung fordernSind Stimmkarten ausgegeben, ist mit diesen abzustimmen

  5. Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

  6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung  bedeutet. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

§ 9 Wahlen
 

  1. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern die bei nachfolgenden Wahlen nicht kandidieren dürfen, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

  2. Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der das Wahlergebnis durch den Wahlausschuß dem Versammlungsleiter bekannt gibt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich bestätigt.

  3. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

  4. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

 

§ 10 Versammlungsprotokolle
 

  1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen.

  2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben wird

 

§ 11 Inkrafttreten
 

Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11. November 1977 in Kraft, gültig mit den Änderungen durch die Mitgliederversammlung vom 14. April 2014.