Satzung

des

Sport-Club Union 06 Berlin e.V.

 

 

§ 1  Allgemeine Bestimmungen
 

  1. Der Verein führt den Namen „Sport-Club Union 06 Berlin e.V.“ Er ist am 17. Juni 1906 gegründet worden. Sitz des Vereins ist in Berlin, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 2389 B. Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß. Im Weiteren wird der Verein SC Union 06 genannt.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, im Besonderen im Bereich des Fußballsports, mit regelmäßigem Trainingsbetrieb und Teilnahme an Wettkämpfen (Pflichtspielbetrieb DFB - NOFV - BFV). Eine besondere Förderung erfährt dabei der Nachwuchs- und Breitensport im Interesse allgemeiner sportlicher Ertüchtigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  3. Der Verein ist Mitglied im Berliner Fußball-Verband e.V. (BFV). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußball-Bund e.V.  (DFB) und den übrigen Verbänden erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten usw.) an. Sie verpflichten sich, die von den Organen der genannten Verbände im Rahmen der Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.

    Satzung und Ordnungen des BFV und des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigen Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.

  4. Mittel, die dem Vereins zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werdenEs darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  5. Die Organe des Vereins (§ 10 der Satzung) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene  Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen  Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

  6. Der  Verein hat  zur Durchführung seiner Zwecke Vermögen zu bilden, zu verwalten und zu  verwenden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein vorhandenes Vereinsvermögen an den zuständigen Fachverband, den Berliner Fußball-Verband e.V. (BFV), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

  7. Politische, rassistische oder religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden; die Gleichheit aller Mitglieder ist zu gewährleisten.
     

§ 2 Geschäftsführung
 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).

  2. Der Verein führt Geschäftsbücher nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung. In den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres ist für das vorherige Geschäftsjahr ein Jahresabschluß aufzustellen.

§ 3 Mitglieder
 

  1. Der Verein hat Ordentliche Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter, Sportler, Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter und nicht sportlich aktiven Vereinsmitglieder mit einem Mindestalter von 18 Jahren.

  3. Jugendmitglieder sind die Sportler und nichtaktiven Vereinsmitglieder mit einem Alter von unter 18 Jahren.

  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die entsprechend den Festlegungen der Auszeichnungsordnung des Vereins als solche ernannt wurden.

  5. Juristische Personen können ordentliche Mitglieder werden.
     

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist das vorgeschriebene Aufnahmeformular zu  verwenden. Dieses muß eigenhändig unterschrieben sein. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.

  2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied des Vereins erfolgt durch Bestätigung des Präsidiums.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung als für sich bindend an.

  4. Das Präsidium ist bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht verpflichtet, die Gründe hierfür anzugeben.

  5. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder sind zu veröffentlichen.
     

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Protokolle können ab zwei Wochen nach der Sitzung durch die Mitglieder in der Geschäftstelle eingesehen werden.

  2. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt mit Ausnahme der Angestellten des Vereins (Lizenzspieler, Trainer und Mitarbeiter). Sie haben nur beratende, keine beschließenden Stimme. Ausnahmen bilden Mitarbeiter, die in den Aufsichtsrat gewählt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

  3. Das Teilnahmerecht, Stimmrecht und Recht eine Wahlfunktion zu übernehmen, besteht nur, soweit das Mitglied seinen Mitgliedsausweis vorlegt, keine Zahlungsrückstände des Mitgliedsbeitrags existieren und mindestens sechs Monate Mitgliedschaft bestehen.

  4. Ausnahmen zu § 5.3 der Satzung kann das Präsidium zulassen.

  5. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, mit Kostenermäßigung oder bevorzugt Veranstaltungen, für die der Verein Organisator ist, zu besuchen. Eine jeweilige Konkretisierung ist durch das Präsidium vorzunehmen.

  6. Alle Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, durch sportlich-faires und unionbewußtes Auftreten und Handeln sowie durch entsprechende Einflußnahme gegenüber anderen zur Stärkung des Ansehens des SC Union 06 in der Öffentlichkeit beizutragen.

  7. Wahl- und Berufungsfunktionen des Vereins können alle Mitglieder übernehmen, sofern sie volljährig sind.

  8. Die Amtszeit für gewählte oder berufene Mitglieder des Präsidiums, des Aufsichtsrats, des Ehrenrats, der Revisionskommission und von Arbeitskommissionen dauert vier Jahre. Sie endet jedoch (außer Ehrenrat) spätestens mit dem Ablauf der Amtsperiode des Präsidiums, in dessen Amtszeit die Wahl bzw. Berufung erfolgt. Abberufungen des Aufsichtsrats sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

  9. Durch die Mitgliederversammlung können Mitglieder der Vereinsorgane für ausgeschiedene Mitglieder nachgewählt werden.
     

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet

      a) mit dem Tod,

      b) durch Austritt,

      c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,

      d) durch Ausschluß.

  2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
     

§ 7 Beiträge
 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden durch das Präsidium im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten.

  3. Die Streichung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückstand von mindestens drei Monaten nach Fälligkeit kann durch das Präsidium frühestens 14 Tage nach Zustellung eines Mahn- und Kündigungsschreibens erfolgen. Wird der Beitrag bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt, besteht die Mitgliedschaft unverändert weiter.

  4. Ein Ausschluß entbindet nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge oder von der Wiedergutmachung eines dem Verein entstandenen Schadens.
     

§ 8 Ehrungen von Mitgliedern
 

Der Verein verleiht bronzene, silberne und goldene Vereinsnadeln für besondere Leistungen von Mitgliedern für den Verein. Diese Ehrungen sind durch das Präsidium mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu beschließen. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds muß in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Solche Ernennungen sind auf die Tagesordnung zu setzen. Das gleiche gilt bei der Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
 

§ 9 Verfahrensregelung über Streitigkeiten und unkorrekte Handlungen
 

Für die Durchführung eines Streitverfahrens ist mit der Untersuchung vom Vorstand ein Ausschuß aus drei unbefangenen Mitgliedern zu beauftragen, der die Angelegenheit zu prüfen und in erster Instanz zu entscheiden hat. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung, beim Ehrenrat Einspruch eingelegt werden. Der Ehrenrat bearbeitet die Sache in zweiter Instanz und entscheidet endgültig.

 

§ 10 Vereinsorgane
 

Organe des Vereins sind

  a) die Mitgliederversammlung,

  b) der Aufsichtsrat,

  c) das Präsidium,

  d) der Ehrenrat,

  e) die Revisionskommission.

Das Präsidium, der Aufsichtsrat, der Ehrenrat sowie die Revisionskommission werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; darüber hinaus können außerordentliche Neuwahlen ausgeschrieben werden, wenn dies durch:

  a) die Mitgliederversammlung,

  b) den Aufsichtsrat

                 mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird.

 

§ 11 Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und anderen Organe des Vereins verbindlich.

  2. Jährlich ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, die vier Wochen vorher öffentlich (Geschäftsstelle und FuWo) angezeigt werden muß. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:

      a) Bericht des Aufsichtsrats,
     
      b) Bericht des Präsidiums,

      c) Bericht des Schatzmeisters mit Vorlage der Geschäftsbilanz des vorherigen   Geschäftsjahres, einschließlich einer Gewinn- und
           Verlustrechnung sowie Vorlage des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,

      d) Bericht der Revisionskommission,

      e) Entlastung des Präsidiums bezüglich des vorherigen Geschäftsjahres auf Antrag der Revisionskommission,

      f)  Wahlen, wenn § 10.2 der Satzung wirksam wird,

      g) Anträge.

  3. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, ab zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle den Haushaltsplan bzw. die Geschäftsbilanz einzusehen.

  4. Zusätzliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung einzureichen. Diese Anträge können in der Geschäftsstelle eingesehen werden und sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
     

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlungen sind zuständig für:

      a) die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Vereinsorgan laut Satzung dafür zuständig ist,

      b) die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats, des Ehrenrats und der Revisionskommission oder einzelner Mitglieder dieser Organe,

      c) die Entgegennahme der Geschäftsbilanz sowie der Jahresberichte des Vorstands und der Revisionskommission,

      d) die Entlastung des Präsidiums auf Antrag der Revisionskommission,

      e) die Verabschiedung des Haushaltsplans,

       f) die Änderung der Satzung und die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies durch:

      a) den Aufsichtsrat,

      b) das Präsidium, jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen wird oder

      c) mindestens 20 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung stimmberechtigten Mitglieder mit einem schriftlichen, mit Tagesordnungspunkten
          untersetzten sowie begründeten Antrag gefordert wird.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist innerhalb von 14 Tagen nach entsprechendem Beschluß bzw. entsprechender Forderung gemäß § 12.2 der Satzung durchzuführen.

  4. Die Ladung aller Mitglieder des Vereins zu allen Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Ladungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen beträgt vier Wochen, für außerordentliche Mitgliederversammlungen zehn Tage. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief. Sie kann durch Fax oder E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder eine E-Mail-Aresse hinterlegt haben. Zur Wahrung der Einladungsfrist ist die Aufgabe bei dem beauftragten Versandunternehmen entscheidend.

  5. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der  Anzahl der teilnehmenden Mitglieder, beschlußfähig. Die Beschlußfassung, erfolgt mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.

  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitglieder des Vereins können vom Präsidium zugelassen werden.

  7. Über jede Mitgliederversammlung ist in Verantwortung des Präsidiums eine Niederschrift anzufertigen. Diese muß enthalten:

      a) das Datum,

      b) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,

      c) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und

      d) die Abstimmungsergebnisse.

    Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem von ihm bestimmten Protokollführer und dem Präsidenten bzw. Vizepräsidenten zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle vorzulegen. Die Bestätigung erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
     

§ 13 Satzungsänderungen
 

  1. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung vornehmen.

  2. Diesbezügliche Anträge von Mitgliedern des Vereins sind spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen.

  3. Für eine Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     

§ 14 Aufsichtsrat
 

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern des Vereins. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendobmann ist ein zusätzliches Mitglied des Aufsichtsrats. Das Präsidium hat das Recht, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

  2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Präsidium für die jeweilige Wahlperiode. Weitere Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  3. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, dem Präsidium die sportlichen und wirtschaftlichen Ziele vorzugeben und die Erfüllung dieser Ziele, die Einhaltung der Satzung und der Grundsätze kaufmännischer Geschäftsführung zu kontrollieren. Der Aufsichtsrat kann etwaige Nachhaushaltspläne bestätigen. Der Aufsichtsrat ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

  4. Der Aufsichtsrat bestimmt einen Sprecher und arbeitet nach einer fixierten Geschäftsordnung.

  5. Jährlich sind mindestens zwei ordentliche Versammlungen des Aufsichtsrats durchzuführen. Davon dient eine Versammlung der unmittelbaren Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
     

§ 15 Präsidium
 

  1. Das Präsidium besteht aus dem

      a) Präsidenten,

      b) Vizepräsidenten,

      c) Sprecher des Aufsichtsrats,

      d) Schatzmeister,

      e) Beisitzer,

       f) Beisitzer

  2. Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Das Präsidium ist Teil des Aufsichtsrats.

  3. Das Präsidium ist  beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

  4. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist das Präsidium. Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr erfolgt durch den Präsidenten, bei Verhinderung des Präsidenten durch zwei Mitglieder des Präsidiums.
     

§ 16 Aufgaben des Präsidiums
 

  1. Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.

  2. Festlegung der Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung im Präsidium sowie des hauptamtlich und ehrenamtlich wirkenden Mitarbeiterkreises entsprechend den wirtschaftlichen Anforderungen des Vereins.

  3. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

  4. Weisungsbefugnis gegenüber allen Gremien des Vereins mit Ausnahme des Aufsichtsrates, des Ehrenrates und der Revisionskommission.

  5. Vorschlagsrecht für die Wahl von Mitgliedern für den Aufsichtsrat, den Ehrenrat und die Revisionskommission.

  6. Dem Präsidium ist der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
     

§ 17 Ehrenrat
 

  1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorzugsweise sind Ehrenmitglieder des Vereins in den Ehrenrat zu wählen. Der Vorsitzende des Ehrenrats kann an Beratungen des Aufsichtsrats und des Präsidiums teilnehmen.

  2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, die Einhaltung der Satzung durch die Mitglieder des Vereins sowie die Einhaltung der Geschäftsordnungen der einzelnen Vereinsorgane durch deren Mitglieder sicherzustellen. Darüber hinaus hat der Ehrenrat das Recht und die Pflicht, die Entwicklung im Verein allseitig zu fördern.

  3. Der Ehrenrat soll Streitfragen zwischen Mitgliedern des Vereins schlichten bzw. Strafen aussprechen.

  4. Der Ehrenrat bestimmt sich einen Vorsitzenden und gibt sich eine schriftlich zu fixierende Geschäftsordnung.

  5. Der Ehrenrat verhandelt, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind und beschließt mit einfacher Mehrheit.

  6. Der Ehrenrat ist zuständig

      a) für die Regelung von Verfahrensangelegenheiten in zweiter Instanz entsprechend § 9 der Satzung,

      b) für die Entscheidung über Anträge, die mit dem Ziel gestellt werden, vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern des Vereins oder grobe Zuwiderhandlungen gegen die Satzung zu ahnden, 

      c) auf Antrag für die Entscheidung von Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung der Satzung.

     
§ 18 Vereinsjugend
 

Die Vereinsjugend gibt sich zur Regelung ihrer besonderen Aufgaben und Ziele eine Jugendordnung. Diese ist durch den jeweiligen Jugendobmann dem Präsidium vorzulegen und genehmigen zu lassen. Die Jugendordnung ist die Satzung der Jugendabteilung, sie regelt die Pflichten und Rechte ihrer Mitglieder und der gewählten VertreterDer Jugendobmann und der Jugendausschuß werden durch die Jugendversammlung gewählt.

 

§ 19 Durchführung einer Schlichtung bzw. Verhandlung
 

  1. Der Antrag auf Durchführung einer Schlichtung bzw. Verhandlung kann gestellt werden von dem

      a) Präsidium

      b) betroffenen Organ des Vereins,

      c) betroffenen Mitglied des Vereins.

  2. Die Sitzung des Ehrenrats des Vereins muß innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags durch seinen Vorsitzenden terminlich festgelegt werden. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann bei Einverständnis der Betroffenen verkürzt werden. Die mündliche Schlichtung bzw. Verhandlung muß spätestens einen Monat nach Antragstellung durchgeführt werden und wird durch den Vorsitzenden des Ehrenrates geleitet. Die Termine der Schlichtungen bzw. Verhandlungen sind spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu veröffentlichen.

  3. Zur  Schlichtung bzw. Verhandlung sind alle Beteiligten zu laden. Darüber hinaus können durch den Ehrenrat Zeugen geladen werden.

  4. Über die Schlichtung bzw. Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden des Ehrenrates und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  5. Schlichtungen bzw. Verhandlungen sind nicht öffentlich. Mitglieder des Vereins haben Zutritt. Der Ehrenrat kann den Ausschluß von Mitgliedern des Vereins von der Schlichtung bzw. Verhandlung beschließen.

  6. Beratung und Abstimmung des mit Stimmenmehrheit entscheidenden Rechtsorgans sind geheim. Die schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung ist dem Beteiligten und dem Präsidenten spätestens zwei Wochen nach Verhandlungsabschluß zuzusenden. Eine rechtskräftige Strafe ist dem Präsidenten spätestens drei Tage nach Verhandlungsschluß schriftlich bekanntzugeben.
     

§ 20 Strafen des Vereins 
 

      Als Strafen sind zulässig

       a) Mißbilligung,

       b) Verweis,

       c) Amtsenthebung,

       d) Ausschluß der Wählbarkeit bis zu fünf Jahren,

       e) Ausschluß aus dem Verein.

Ausschließungsgründe sind grobes vereinsschädigendes Verhalten oder schwere vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Satzung bzw. gegen Beschlüsse des Vereins, besonders schwerwiegendes unsportliches oder unkameradschaftliches bzw. unehrenhaftes Verhalten.

 

§ 21 Revisionskommission
 

  1. Der Verein hat drei Kassenprüfer, die auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung gewählt werden und als Revisionskommission arbeiten.

  2. Den Kassenprüfern (mindestens zwei Personen) obliegt die Prüfung aller Konten, Kassen und Buchhaltung des Vereins sowie aller Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Höhe gesamtwirtschaftlicher Notwendigkeiten für den Verein und hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan. Die Kontrolle erstreckt sich darüber hinaus auf die Einhaltung der steuerlichen Richtlinien.

  3. Sämtliche Vereinsorgane sind den Kassenprüfern gegenüber auskunftspflichtig.

  4. Die Revisionskommission teilt Beanstandungen umgehend dem Präsidium mit und überprüft die Erledigung der Beanstandungen.

  5. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen beim Präsidium zu beantragen. Sie haben das Recht auf Information an den Ehrenrat, falls Festlegungen der Kassenprüfer seitens des Präsidiums nicht entsprochen wird.

  6. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung darüber zu informieren, in welcher Art und in welchem Umfang sie ihre Prüfungen vorgenommen haben und ob diese Prüfungen zu Beanstandungen geführt haben.

  7. Die Kassenprüfer stellen die Anträge auf Entlastung des Präsidiums des Vereins.
     

§ 22 Arbeitskommission
 

  1. Das Präsidium des Vereins ist berechtigt, ehrenamtlich wirkende Kommissionen mit einem konkreten Aufgabenprofil einzusetzen. In diese Arbeitskommissionen werden Mitglieder des Vereins berufen.

  2. Die Arbeitskommissionen können sich nach Anhörung durch das Präsidium durch Mitglieder des Vereins ergänzen.

  3. Die Vorsitzenden der Arbeitskommissionen werden durch das Präsidium berufen.

  4. Die Arbeitskommissionen geben sich eine schriftlich zu fixierende Geschäftsordnung.
     

§ 23 Rechtsgültigkeit
 

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 9. August 1995 und der Eintragung ins Vereinsregister (22. April 2015) in Kraft, gültig mit den Satzungsänderungen vom 13. November 2010, 14. April 2014 und 30. März 2015 sowie der Korrektur vom 27.März 2017

  2. Die Anlage der Satzung beinhaltet die Festlegungen über den Ablauf der Mitglieder- und Wahlversammlung des Vereins. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.